Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen FI>GA e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Die Unterstützung und psychosoziale Betreuung hilfebedürftiger und psychisch erkrankter Personen, sowie deren Angehörigen, Hilfe zur Alltagsstrukturierung und Freizeitgestaltung des zuvor genannten
Personenkreises,
Hilfe zur Vermeidung und Aufhebung von Obdachlosigkeit bei psychisch auffälligen
Menschen,
- Die Unterstützung und Betreuung von Personen mit erworbener Hirnschädigung oder neurodegenerativen Erkrankungen, und deren Angehörigen,
- Vermittlung in ein für den in Absatz 1 genannten Personenkreis geschaffenes
Wohnprojekt,
- Betreuung und Begleitung im Wohnprojekt, besonders durch Hilfestellung in der Bewältigung des Alltags, u.a. in den Bereichen Wohnen, Ernährung, Gesundheit und Körperpflege, Arbeit und Beschäftigung, Freizeitgestaltung, Krisendienst und Konfliktbewältigung,
- Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum außerhalb des Wohnprojekts und
Nachbetreuung,
- Kooperation mit anderen Hilfeeinrichtungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
- Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften, deren Zwecke denen des Vereins entsprechen, dürfen aus Mitteln des Vereins erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg, Landesverband der Inneren Mission e.V. und weiß sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet.
3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und besitzen ein Stimmrecht. Das aktive Stimmrecht kann erstmalig frühestens drei Monate nach der Vereinsaufnahme ausgeübt werden.
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch Geldbeträge und / oder Sachbeträge, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie haben bei der Mitglieder- versammlung kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Mitgliedsart beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine anteilige Berechnung des Jahresbeitrags erfolgt nicht.
- Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis zum 31. März eines laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Setzt die Mitgliederver- sammlung einen erhöhten jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, so kann jedes Mitglied binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum Ende des aufgelaufenen Geschäftsjahres seinen Austritt erklären.
6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- der Beirat (§ 11).
7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden, einberufen und geleitet Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. Das Mitglied ist für die Bereitstellung einer funktionierenden Adresse verantwortlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder- versammlung abzusenden. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Frist beginnt in allen Fällen mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder Mailadresse. Wahlen und Beschlussfassungen gemäß Absatz 1., Unterpunkte a., b., c., d., f., erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse gemäß Absatz 1., Unter- punkte e. und g., regelt der § 12.
8 Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
- Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vorstandssitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch ohne Vorstandssitzung kommt ein Beschluss durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zustande. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Ein Amt im Vorstand und eine lohnabhängige Beschäftigung bei FI>GA e.V. sind gleichzeitig nicht möglich.
9 Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.
10 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und des Beirates mit besonderen Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB; er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein allein nach außen zu vertreten. Der Geschäftsführer ist berechtigt, Eintragungen im Vereinsregister vornehmen zu lassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
11 Beirat
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen. Die Aufnahme in den Beirat erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Zu den Sitzungen des Beirates lädt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Beirat muss binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
- Der Beirat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederver- sammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an- wesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Bei Veränderungen des Vereinszwecks findet der § 33 BGB Anwendung.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an Der Hafen hilft! e.V. über, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der begünstigte Verein nicht mehr existieren, wird in Absprache mit dem Diakonischen Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission e.V. und dem Finanzamt eine zweckähnliche Verwendung des Vereinsvermögens gesucht.
13 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg, Landesverband der Inneren
Mission e.V.
Anmerkung:
Alle Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Hamburg, den 15.11.2023